Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
(1) 1Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. 2Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.
(2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.
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Rechtsprechung zu § 2276 BGB
159 Entscheidungen zu § 2276 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.03.2025 - IV ZB 15/24
Erbvertrag: Wechselbezüglichkeit der Ersatzberufung eines Ersatzerben nach dem ...
- BVerfG, 23.09.2025 - 1 BvR 1796/23
Altersgrenze Anwaltsnotare - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche ...
- OLG Karlsruhe, 05.10.2023 - 19 U 133/19
Ermittlung des Willens der Vertragsparteien bei der Auslegung von Erbverträgen; ...
- BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20
Zum Nachweis der Erbenstellung im Hinterlegungsverfahren
- OLG Oldenburg, 10.07.2024 - 3 U 14/24
Umfassende Abwägung der Bindung des Erblassers an den Erbvertrag einerseits und ...
- OLG Stuttgart, 05.11.2015 - 19 U 19/15
Anspruch auf Übertragung eines Kommanditanteils: Anordnung eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Ulm, 12.01.2015 - 3 O 116/14
Übertragung eines Teils des auf den Sohn im Wege der Sondererbfolge ...
- LG Ulm, 12.01.2015 - 3 O 116/14
- BGH, 17.02.2022 - V ZB 14/21
Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten; Schiedsklausel in letztwilliger ...
- OLG Schleswig, 08.12.2021 - 9 U 86/20
Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel bei Tod eines Kommanditisten: ...
- LG Hechingen, 24.07.2002 - 2 O 180/02
Amtshaftungsansprüche wegen Auslegung eines notariell beurkundeten Erbvertrages
§ 2276 BGB in Nachschlagewerken
- § 2276 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Testierfähigkeit
Querverweise
Auf § 2276 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbvertrag
- § 2290 (Aufhebung durch Vertrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 2276 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 1410 (Form) (zu § 2276 II)