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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302)   
Gliederung
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§ 2297
Rücktritt durch Testament

1Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. 2In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 (BGBl. I S. 3142), in Kraft getreten am 01.01.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts24.09.2009BGBl. I S. 3142

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Rechtsprechung zu § 2297 BGB

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Auf § 2297 BGB verweisen folgende Vorschriften:

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