Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.
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Rechtsprechung zu § 2295 BGB
34 Entscheidungen zu § 2295 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 16.04.2009 - 31 Wx 90/08
Erbvertrag: Rücktritt des Erblassers wegen Nichterfüllung der vertraglich ...
- BGH, 05.10.2010 - IV ZR 30/10
Rücktritt von einem Erbvertrag und einem damit verbundenen gegenseitigen Vertrag ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.12.2012 - IV ZR 207/12
Erbvertrag mit Pflegeverpflichtung: Rücktritt bei nachträglicher Unmöglichkeit ...
- BGH, 26.02.2013 - IV ZR 207/12
Erbvertrag mit Pflegeverpflichtung: Rücktritt bei nachträglicher Unmöglichkeit ...
- OLG Oldenburg, 12.01.2010 - 12 U 67/09
Rechte des Erblassers bei Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer ...
- OLG Oldenburg, 29.05.2012 - 12 U 67/09
Grundsätze zur rechtlichen Einordnung eines Erbvertrages mit Pflegeverpflichtung
- BGH, 19.12.2012 - IV ZR 207/12
- OLG Karlsruhe, 22.01.1997 - 13 U 9/95
Rücktritt vom Erbvertrag bei Nichterfüllung einer vereinbarten Pflegeleistung
- OLG München, 31.05.2012 - 34 Wx 15/12
Grundbuchverfahrensrecht: Erbfolgenachweis durch einen Erbvertrag mit einer ...
- BGH, 19.12.1958 - IV ZR 136/58
Weitergeltung eines Ehevertrages bei Rücktritt von einem gleichzeitig ...
- OLG Köln, 27.10.2005 - 23 WLw 6/05
Treu und Glauben