Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist, so findet die Vorschrift des § 2269 entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
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Rechtsprechung zu § 2280 BGB
37 Entscheidungen zu § 2280 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 21.08.2015 - 6 W 164/14
Erbscheinsverfahren: Auslegung eines lückenhaften und widersprüchlichen ...
- LG Kaiserslautern, 19.03.2021 - 3 O 795/17
Pflichtteilsanspruch: Gebrauchsüberlassung von Wohnraum als ausgleichspflichtige ...
- BFH, 05.10.1977 - II R 88/68
Steuerfreiheit - Einsetzung eines Stiefkindes - Nacherbe - Erblasser
- BGH, 18.12.1969 - III ZR 51/67
Sachprüfung in revisionsinstanzlichem Umfang bei einem Versäumnisurteil - ...
- OLG Zweibrücken, 24.03.1998 - 3 W 6/98
Unwirksamkeit eines Erbvertrages bei Ehescheidung
- BayObLG, 23.04.1997 - 1Z BR 140/96
Anfechtung des Erbvertrages bei Irrtum über Bindungswirkung - Beweiswürdigung ...
- OLG Hamm, 08.11.1993 - 15 W 267/91
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- BFH, 27.08.2008 - II R 23/06
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- OLG Zweibrücken, 30.10.1998 - 3 W 116/98
Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel
- LG Aachen, 15.08.1996 - 7 T 163/96
Eröffnung der letztwilligen Verfügungen des Überlebenden beim Ehegattenerbvertrag