Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 8 - Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 - 2273) |
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.
Rechtsprechung zu § 2269 BGB
421 Entscheidungen zu § 2269 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 27.01.2021 - 10 W 71/20
Gemeinschaftliches Ehegattentestament, Testamentsauslegung, ...
- KG, 04.02.2021 - 19 W 1118/20
Anforderungen an die Form eines gemeinschaftlichen Testaments; Auslegung eines ...
- OLG Düsseldorf, 30.08.2018 - 3 Wx 67/18
Auslegung eines Ehegatten-Testaments hinsichtlich der Anordnung von Vor- und ...
- KG, 04.12.2015 - 6 W 87/15
Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen / Bindungswirkung / ...
- OLG München, 14.10.2010 - 31 Wx 84/10
Testamentsauslegung: Verständnis der Formulierung "bei gleichzeitigem ...
- KG, 03.06.2016 - 6 W 127/15
Erbescheinsverfahren: Erbscheinserteilung an einen vermeintlichen "Alleinerben" ...
- OLG Köln, 01.04.2014 - 3 U 165/13
Auslegung eines Ehegattentestaments
- OLG Düsseldorf, 25.11.2020 - 3 Wx 198/20
Begriff Kinder im Testament
- OLG Düsseldorf, 03.08.2018 - 3 Wx 65/17
Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments
- BFH, 27.08.2008 - II R 23/06
Besteuerung der teils mit dem einen und teils mit dem anderen Ehegatten ...
Querverweise
Auf § 2269 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbvertrag
- § 2280 (Anwendung von § 2269)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 10 (Erbrecht)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Berechnung der Steuer
- § 15 (Steuerklassen)