Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 8 - Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 - 2273) |
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.
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Rechtsprechung zu § 2269 BGB
441 Entscheidungen zu § 2269 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 08.01.2025 - 2 Wx 82/23
Auslegung gemeinschaftlichen Testaments in Patchwork-Familie
- KG, 03.06.2016 - 6 W 127/15
Erbescheinsverfahren: Erbscheinserteilung an einen vermeintlichen "Alleinerben" ...
- KG, 24.05.2017 - 6 W 100/16
Erbscheinserteilungsverfahren: Wirksamkeit eines einseitigen Widerrufs eines ...
- OLG Celle, 29.06.2026 - 7 W 25/25
- OLG Hamm, 29.03.2022 - 10 W 91/20
Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel; Auslösung einer ...
- KG, 04.02.2021 - 19 W 1118/20
Voraussetzungen für gemeinschaftliches wechselbezügliches Testament
- OLG Hamm, 27.01.2021 - 10 W 71/20
Gemeinschaftliches Ehegattentestament, Testamentsauslegung, ...
- OLG Brandenburg, 20.01.2023 - 3 W 133/22
Voraussetzungen einer Einsetzung als Erbe im Testament; Voraussetzungen der ...
- KG, 21.08.2015 - 6 W 164/14
Erbscheinsverfahren: Auslegung eines lückenhaften und widersprüchlichen ...
- OLG Karlsruhe, 08.10.2025 - 14 W 81/24
Beschwerde gegen Nichterteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses; ...
Querverweise
Auf § 2269 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbvertrag
- § 2280 (Anwendung von § 2269)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 10 (Erbrecht)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Berechnung der Steuer
- § 15 (Steuerklassen)