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Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 8 - Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 - 2273) |
Zitiervorschläge
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§ 2265Errichtung durch Ehegatten
§ 2266Gemeinschaftliches Nottestament
§ 2267Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
§ 2268Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
§ 2269Gegenseitige Einsetzung
§ 2270Wechselbezügliche Verfügungen
§ 2271Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
§ 2272Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
§ 2273(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 2266 BGB
3 Entscheidungen zu § 2266 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 04.04.1990 - IV ZR 42/89
Rückforderung von ehebedingten Zuwendungen nach Tod des Ehegatten
- OLG Düsseldorf, 03.01.2017 - 3 Wx 55/16
Anforderungen an die Form eines Ehegattentestaments
- LG Nürnberg-Fürth, 12.08.2008 - 7 T 5033/08
Testamentserrichtung: Formerfordernisse eines Nottestaments vor drei Zeugen; ...
Querverweise
Auf § 2266 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 10 (Erbrecht)