Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 8 - Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 - 2273) |
1Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. 2Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat.
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Rechtsprechung zu § 2267 BGB
229 Entscheidungen zu § 2267 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 08.05.2026 - 7 U 24/25
- OLG Brandenburg, 28.07.2026 - 3 U 76/24
Zustimmungserteilung zur Auszahlung der Pachteinnahmen; Auflassung und ...
- OLG Celle, 14.03.2024 - 6 W 106/23
Umdeutung eines aufgrund Testierunfähigkeit eines Ehegatten unwirksamen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 15.03.2024 - 6 W 106/23
Umdeutung unwirksames gemeinschaftliches Testament in Einzeltestament
- OLG Celle, 15.03.2024 - 6 W 106/23
- OLG Brandenburg, 10.02.2026 - 3 W 14/23
Voraussetzung für die Wirksamkeit der in der Mitunterzeichnung zum Ausdruck ...
- KG, 24.05.2017 - 6 W 100/16
Erbscheinserteilungsverfahren: Wirksamkeit eines einseitigen Widerrufs eines ...
- OLG Schleswig, 01.02.2023 - 3 Wx 29/22
Auslegung einer Gleichzeitigkeits- bzw. Katastrophenklausel in einem ...
- OLG Köln, 14.03.2024 - 24 U 152/22
Feststellung der Erbunwürdigkeit der Ehefrau eines Erblassers in Ansehung einer ...
- OLG Saarbrücken, 24.01.2024 - 5 U 8/23
Nachlasssache mit grenzüberschreitendem Bezug: Stillschweigenden Rechtswahl durch ...
- BGH, 10.11.2021 - IV ZB 30/20
Nachlasssache: Wirksamkeit einer Erbeinsetzung in einem eigenhändigen Testament ...
Querverweise
Auf § 2267 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 10 (Erbrecht)