Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 8 - Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 - 2273) |
(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam.
(2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.
Rechtsprechung zu § 2268 BGB
37 Entscheidungen zu § 2268 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 28.05.2018 - 3 Wx 66/18
Nachlasssache: Rechtsmittel gegen die Versagung der Einsicht in die Akte eines ...
- OLG Düsseldorf, 10.03.2017 - 3 Wx 186/16
Auslegung eines Ehegattentestaments hinsichtlich der Einsetzung von Abkömmlingen ...
- OLG Frankfurt, 20.03.2014 - 20 W 520/11
Fortgeltung gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen nach ...
- BGH, 17.02.2022 - V ZB 14/21
Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten; Schiedsklausel in letztwilliger ...
- KG, 29.10.2020 - 1 W 1463/20
Scheidungsklausel in öffentlichem Ehegattentestament begründet keine Zweifel an ...
- OLG Hamburg, 18.06.2019 - 2 U 31/18
Zuwendungsverzicht als beschränkter Teilverzicht; Klageerhebung bei Vor- und ...
- OLG Köln, 18.05.2020 - 2 Wx 99/20
Feststellung von Tatsachen zur Begründung eines Antrags auf Erteilung eines ...
- BGH, 07.07.2004 - IV ZR 187/03
Aufhebung wechselbezüglicher Verfügungen durch Verfügung von Todes wegen
- OLG Hamm, 22.10.1991 - 15 W 261/91
- KG, 30.06.2003 - 23 U 4246/00
Ehegattentestament: Aufhebbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen in einem ...
Querverweise
Auf § 2268 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 10 (Erbrecht)