Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 8 - Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 - 2273)   
Gliederung
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§ 2265 Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 2265
Errichtung durch Ehegatten

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.

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