Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 8 - Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 - 2273) |
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.08.2015 | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 29.06.2015 |
Rechtsprechung zu § 2270 BGB
535 Entscheidungen zu § 2270 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 06.04.2023 - 21 W 3/23
Wechselbezüglichkeit einer Erbeinsetzung bei Anwachsung
- OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 3 W 9/20
Nichtanwendbarkeit der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB
- OLG Karlsruhe, 04.01.2023 - 14 W 89/22
Gemeinschaftliches Ehegattentestament
- OLG München, 21.10.2016 - 34 Wx 331/16
Zur Notwendigkeit der Vorlage eines Erbscheins
- KG, 24.05.2017 - 6 W 100/16
Erbscheinserteilungsverfahren: Wirksamkeit eines einseitigen Widerrufs eines ...
- OLG Brandenburg, 18.04.2023 - 3 W 147/22
- OLG Brandenburg, 21.03.2023 - 3 U 34/22
- OLG Saarbrücken, 22.06.2022 - 5 U 98/21
Prüfung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers an gemischten ...
- OLG Stuttgart, 04.10.2018 - 8 W 423/16
Entscheidung des Gerichts bei Unrichtigkeit eines Erbscheins
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 05.10.2018 - 8 W 423/16
Wechselbezüglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments
- OLG Stuttgart, 05.10.2018 - 8 W 423/16
Querverweise
Auf § 2270 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Gemeinschaftliches Testament
- § 2271 (Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 10 (Erbrecht)