Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| Titel 8 - Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 - 2273) |
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.08.2015 | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 29.06.2015 |
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Rechtsprechung zu § 2270 BGB
598 Entscheidungen zu § 2270 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.03.2025 - IV ZB 15/24
Erbvertrag: Wechselbezüglichkeit der Ersatzberufung eines Ersatzerben nach dem ...
- OLG Brandenburg, 28.07.2026 - 3 U 76/24
Zustimmungserteilung zur Auszahlung der Pachteinnahmen; Auflassung und ...
- OLG Karlsruhe, 21.07.2026 - 14 U 90/25
Vorausvermächtnis am Grundstück: Flurstück muss übertragen werden
- OLG Celle, 29.06.2026 - 7 W 25/25
- OLG Zweibrücken, 08.06.2026 - 8 W 116/24
Internationale Zuständigkeit bei Weltumseglern; Schlusserbeneinsetzung ...
- OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 20 W 5/21
Entsprechende Anwendung von § 2069 BGB auf Erbvertrag
- OLG Frankfurt, 06.04.2023 - 21 W 3/23
Wechselbezüglichkeit einer Erbeinsetzung bei Anwachsung
- OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 3 W 9/20
Nichtanwendbarkeit der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB
- KG, 17.02.2021 - 6 W 1071/20
Wechselbezügliche Verfügungen bei alleiniger Erbeinsetzung gemeinsamer Tochter
- OLG München, 30.01.2024 - 33 Wx 191/23
Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments, in dem "unsere ...
Querverweise
Auf § 2270 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Gemeinschaftliches Testament
- § 2271 (Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 10 (Erbrecht)