Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 8 - Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 - 2273) |
(1) 1Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. 2Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
(2) 1Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. 2Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.
(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 2271 BGB
551 Entscheidungen zu § 2271 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 18.06.2019 - 2 U 31/18
Zuwendungsverzicht als beschränkter Teilverzicht; Klageerhebung bei Vor- und ...
- BGH, 27.01.2021 - XII ZB 450/20
Beschwerdeberechtigung eines Dritten gegen die Ablehnung einer Betreuung; ...
- OLG Frankfurt, 11.03.2016 - 21 W 152/15
Zu den Anforderungen an ein im Sinne von § 2271 Abs. 2 BGB bestehendes ...
- OLG Brandenburg, 18.04.2023 - 3 W 147/22
- OLG Karlsruhe, 04.01.2023 - 14 W 89/22
Gemeinschaftliches Ehegattentestament
- KG, 24.05.2017 - 6 W 100/16
Erbscheinserteilungsverfahren: Wirksamkeit eines einseitigen Widerrufs eines ...
- BGH, 25.05.2016 - IV ZR 205/15
Ehegattentestament: Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 19.03.2015 - 19 U 134/14
Ehegattentestament: Anfechtbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen durch einen ...
- OLG Stuttgart, 19.03.2015 - 19 U 134/14
- OLG Brandenburg, 14.02.2023 - 3 W 60/22
- BGH, 12.01.2011 - IV ZR 230/09
Gemeinschaftliches Testament: Ausschlagungsfrist für ein Vermächtnis an den ...
Querverweise
Auf § 2271 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 10 (Erbrecht)