Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
(1) 1Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. 2In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297.
(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.
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Rechtsprechung zu § 2289 BGB
327 Entscheidungen zu § 2289 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.07.2026 - IV ZR 256/25
Zum Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten auf Herausgabe eines ...
- OLG Celle, 30.07.2026 - 6 W 92/26
Bindungswirkung bei gemeinschaftlichen Testamenten
- OLG Düsseldorf, 08.05.2026 - 7 U 24/25
- VG Hamburg, 18.02.2025 - 2 K 3576/21
Endgültiges Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung; Neubewertung ...
- OLG Zweibrücken, 23.06.2026 - 8 W 12/26
Verpflichtung des Nachlassgerichts zur Erteilung eines Erbscheins gegenüber das ...
- OLG Schleswig, 04.11.2019 - 3 Wx 12/19
Beeinträchtigung Schlusserbeneinsetzung durch Austausch Testamentsvollstrecker
- BGH, 26.03.2025 - IV ZB 15/24
Erbvertrag: Wechselbezüglichkeit der Ersatzberufung eines Ersatzerben nach dem ...
- OLG Braunschweig, 02.05.2025 - 10 W 44/25
Streit um die Ablehnung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses; Beeinträchtigung ...
- OLG Köln, 02.06.2021 - 2 Wx 145/21
Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses; Wirkung eines ...
- LG Wuppertal, 06.01.2023 - 2 O 298/19
Rechtsirrtum, Erbausschlagung, Wirksamkeit, Erbvertrag, Testament, Irrtum, ...
Querverweise
Auf § 2289 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Gemeinschaftliches Testament
- § 2271 (Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen)