Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 4 - Erbvertrag (§§ 2274 - 2302) |
(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.
(2) 1Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 2Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.
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Rechtsprechung zu § 2288 BGB
81 Entscheidungen zu § 2288 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 09.12.2025 - 14 U 61/24
Verjährung des Vermächtnisanspruchs des Vertragsvermächtnisnehmers; ...
- BGH, 04.04.1990 - IV ZR 344/88
Umfang von Ersatzansprüchen gegen den Erben; Ausgleich eines Fehlbetrages
- OLG Köln, 17.04.2024 - 10 WF 16/24
Beschwerde gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft hinsichtlich der ...
- OLG Saarbrücken, 22.06.2022 - 5 U 98/21
Prüfung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers an gemischten ...
- OLG Hamm, 09.01.2014 - 10 U 10/13
Enttäuschtes Vermächtnis
- OLG Köln, 25.10.2001 - 18 U 99/01
Zurückweisung einer Berufung
- OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18
Zuwendung eines Vermächtnisses in einem gemeinschaftlichen Testament: Auslegung ...
- BGH, 17.12.1997 - IV ZR 138/96
Beeinträchtigung des Vertragserben bzw. -vermächtnisnehmers
- LG Offenburg, 12.09.2019 - 2 O 268/19
Einstweilige Sicherung des Verschaffungsanspruchs wegen drohender ...
- OLG Oldenburg, 10.07.2024 - 3 U 14/24
Umfassende Abwägung der Bindung des Erblassers an den Erbvertrag einerseits und ...
Querverweise
Auf § 2288 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerpflicht
- § 3 (Erwerb von Todes wegen)