Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter (§§ 47 - 64) |
(1) Auf Antrag eines Anwaltsnotars kann die Amtszeit nach dem Erreichen der Altersgrenze zweimal um einen Zeitraum von jeweils 3 Jahren verlängert werden.
(2) 1Ein Antrag auf eine erste Verlängerung ist spätestens 18 Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen. 2Ein Antrag auf eine zweite Verlängerung ist frühestens nach dem Beginn der ersten verlängerten Amtszeit und spätestens 18 Monate vor deren Ablauf zu stellen. 3Über Anträge nach den Sätzen 1 und 2 ist eine Eingangsnachricht zu erteilen.
(3) Zu Anträgen auf Verlängerung ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Eine erste verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 73. Lebensjahr vollendet. 2Eine zweite verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 76. Lebensjahr vollendet. 3Die Sätze 1 und 2 gelten unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Antragsteller. 4§ 48c Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung vom 18.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung | 18.06.2026 |
verwaltungen § 61Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters § 62Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung § 63Einsicht der Notarkammer § 64Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen
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Rechtsprechung zu § 48b BNotO
18 Entscheidungen zu § 48b BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 06.07.2026 - NotZ(Brfg) 5/25
Nichtberücksichtigung eines Bewerbers bei der Besetzung einer Notarstelle
- BVerfG, 20.11.2013 - 1 BvR 63/12
Nichtannahmebeschluss: Faktische Benachteiligung von Frauen durch Beschränkung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.11.2011 - NotZ(Brfg) 3/11
Berufsrecht der Notare: Wiederbestellungsanspruch des Anwaltsnotars bei mehr als ...
- OLG Celle, 11.02.2011 - Not 18/10
Wiederbestellung einer Notarin nach einer länger als 1 Jahr andauernden ...
- BGH, 21.11.2011 - NotZ(Brfg) 3/11
- BGH, 21.08.2023 - NotZ(Brfg) 4/22
Altersgrenze für Notare ist keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 23.09.2025 - 1 BvR 1796/23
Altersgrenze Anwaltsnotare - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche ...
- OLG Köln, 10.02.2022 - Not 5/21
Feststellungsklage gegen die Altershöchstgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotare; ...
- BVerfG, 23.09.2025 - 1 BvR 1796/23
- BGH, 21.11.2016 - NotZ(Brfg) 1/16
Verwaltungsrechtliche Notarsache: Anspruch auf Wiederbestellung zum Notar mit ...
- VG Koblenz, 25.06.2021 - 2 K 1004/20
Beamtenrecht -Familienpflegetätigkeit im Rahmen des engagierten Ruhestandes
- OLG Bremen, 16.09.2022 - 2 Not 1/22
Vereinbarkeit der Altersgrenze für Notare mit dem Grundgesetz und Unionsrecht