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Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter (§§ 47 - 64)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BNotO (https://dejure.org/gesetze/BNotO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BNotO
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesnotarordnung (https://dejure.org/gesetze/BNotO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesnotarordnung
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§ 48b
Antrag auf Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren

(1) Auf Antrag eines Anwaltsnotars kann die Amtszeit nach dem Erreichen der Altersgrenze zweimal um einen Zeitraum von jeweils 3 Jahren verlängert werden.

(2) 1Ein Antrag auf eine erste Verlängerung ist spätestens 18 Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen. 2Ein Antrag auf eine zweite Verlängerung ist frühestens nach dem Beginn der ersten verlängerten Amtszeit und spätestens 18 Monate vor deren Ablauf zu stellen. 3Über Anträge nach den Sätzen 1 und 2 ist eine Eingangsnachricht zu erteilen.

(3) Zu Anträgen auf Verlängerung ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) 1Eine erste verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 73. Lebensjahr vollendet. 2Eine zweite verlängerte Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anwaltsnotar das 76. Lebensjahr vollendet. 3Die Sätze 1 und 2 gelten unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Antragsteller. 4§ 48c Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung vom 18.06.2026 (BGBl. I Nr. 183), in Kraft getreten am 01.07.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung18.06.2026BGBl. I Nr. 183

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