Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter (§§ 47 - 64) |
(1) Der Notar kann sein Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen, wenn ärztlich bescheinigt ist, dass
(2) 1Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 soll die ärztliche Bescheinigung Angaben dazu enthalten, wann die Fähigkeit voraussichtlich wiedererlangt sein wird. 2Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 soll sie Angaben dazu enthalten, welche Dauer der Amtsniederlegung angezeigt ist. 3Sofern es aus ärztlicher Sicht angezeigt sein könnte, die Genehmigung mit Befristungen, Bedingungen oder Auflagen zu versehen, soll die Bescheinigung auch dazu Angaben enthalten. 4Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.
(3) 1Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amtsniederlegung, sein Amt nach dem Wegfall des Anlasses nach Absatz 1 Satz 1 am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, so wird er innerhalb eines Jahres dort erneut bestellt. 2Die Dauer einer Amtsniederlegung nach Satz 1 ist auf die Gesamtdauer nach § 48b Absatz 1 Satz 4 anzurechnen. 3Im Übrigen gilt für eine Amtsniederlegung nach Absatz 1 § 48b Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 bis 5 entsprechend.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
verwaltungen § 61Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters § 62Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung § 63Einsicht der Notarkammer § 64Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen
Rechtsprechung zu § 48c BNotO
8 Entscheidungen zu § 48c BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.11.2016 - NotZ(Brfg) 1/16
Verwaltungsrechtliche Notarsache: Anspruch auf Wiederbestellung zum Notar mit ...
- BGH, 21.11.2011 - NotZ(Brfg) 3/11
Berufsrecht der Notare: Wiederbestellungsanspruch des Anwaltsnotars bei mehr als ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 20.11.2013 - 1 BvR 63/12
Faktische Benachteiligung von Frauen durch Beschränkung des ...
- OLG Celle, 11.02.2011 - Not 18/10
Wiederbestellung einer Notarin nach einer länger als 1 Jahr andauernden ...
- BVerfG, 20.11.2013 - 1 BvR 63/12
- OLG Celle, 17.10.2023 - 2 ORbs 278/23
Corona, Befreiuung von der Maskenpflicht, Vorlage eines ärztlichen Attestes, ...
- OLG Köln, 20.04.2009 - 2 VA (Not) 2/09
- VerfGH Berlin, 02.04.2004 - VerfGH 163/01
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen rein verwaltungsintern wirkende ...
- OLG Köln, 04.06.2008 - 2 VA (Not) 8/08
Querverweise
Auf § 48c BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)