Bundesnotarordnung
| 1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
| 6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter (§§ 47 - 64) |
(1) 1Anträgen nach § 48b ist vorbehaltlich des Absatzes 4 zu entsprechen, wenn
2Nicht als ausgeschriebene Stellen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gelten solche Stellen, deren Ausschreibung ausschließlich zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs erfolgt ist.
(2) 1Wenn dies zur Entscheidung über die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, kann eine Verlängerung der Amtszeit davon abhängig gemacht werden, dass ein amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. 2§ 5 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Über Anträge nach § 48b Absatz 2 Satz 1 und 2 soll die Landesjustizverwaltung spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze oder vor dem Ablauf der ersten verlängerten Amtszeit entscheiden. 2Ergeht bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung, erlischt das Amt erst mit Ablauf des sechsten auf die Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung an den Antragsteller folgenden Monats. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 48b haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) 1Übersteigt die Anzahl der Anträge nach § 48b die Anzahl der ausgeschriebenen und nicht besetzten Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, so hat die Landesjustizverwaltung eine Auswahlentscheidung zu treffen. 2Für diese gilt § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 mit der Maßgabe, dass im Rahmen des § 6 Absatz 3 in dem Fall, in dem einer der Antragsteller keine notarielle Fachprüfung abgelegt hat, dieses Auswahlkriterium bei einem Vergleich zwischen ihm und den übrigen Antragstellern entfällt.
(5) Die §§ 48d und 48e sind nach dem Erreichen der Altersgrenze nach § 48a nicht anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung vom 18.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung | 18.06.2026 |
verwaltungen § 61Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters § 62Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung § 63Einsicht der Notarkammer § 64Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen
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Rechtsprechung zu § 48c BNotO
9 Entscheidungen zu § 48c BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 06.07.2026 - NotZ(Brfg) 5/25
Nichtberücksichtigung eines Bewerbers bei der Besetzung einer Notarstelle
- BGH, 21.11.2016 - NotZ(Brfg) 1/16
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- BVerfG, 20.11.2013 - 1 BvR 63/12
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Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.11.2011 - NotZ(Brfg) 3/11
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- OLG Köln, 20.04.2009 - 2 VA (Not) 2/09
- VerfGH Berlin, 02.04.2004 - VerfGH 163/01
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen rein verwaltungsintern wirkende ...
- OLG Köln, 04.06.2008 - 2 VA (Not) 8/08