Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Zweiter Teil - Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen (§§ 308 - 318) |
Zweiter Abschnitt - Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags (§§ 311 - 318) |
1Auf Antrag eines Aktionärs hat das Gericht Sonderprüfer zur Prüfung der geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen zu bestellen, wenn
2Liegen sonstige Tatsachen vor, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung rechtfertigen, kann der Antrag auch von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den Schwellenwert des § 142 Abs. 2 erreichen, wenn sie glaubhaft machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Antragstellung Inhaber der Aktien sind. 3Über den Antrag entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. 4§ 142 Abs. 8 gilt entsprechend. 5Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. 6Hat die Hauptversammlung zur Prüfung derselben Vorgänge Sonderprüfer bestellt, so kann jeder Aktionär den Antrag nach § 142 Abs. 4 stellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
vertrag § 317Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter § 318Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
Rechtsprechung zu § 315 AktG
37 Entscheidungen zu § 315 AktG in unserer Datenbank:
- OLG München, 06.07.2021 - 31 Wx 236/21
Rechtsmissbräuchliche Antragstellung auf Sonderprüfung
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 08.02.2021 - 17 HKO 9479/20
Bestellung eines Sonderprüfers bei unterpreisigem Verkauf einer Immobilie an eine ...
- LG München I, 08.02.2021 - 17 HKO 9479/20
- LG München I, 09.06.2022 - 5 HKO 3712/21 Corona
Nymphenburg Immobilien: Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen gegen Squeeze-out
- OLG Stuttgart, 15.06.2010 - 8 W 391/08
Aktiengesellschaft: Voraussetzungen der gerichtlichen Bestellung eines ...
- OLG Hamm, 29.06.2000 - 15 W 69/00
Voraussetzungen eines Sonderprüfungsantrags
- OLG Frankfurt, 02.06.2009 - 20 W 187/07
Antrag gemäß § 315 AktG nach Verschmelzung
- OLG Frankfurt, 06.08.2001 - 20 W 135/01
Bestellung eines Sonderprüfers
- OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16
Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 14.01.2016 - 91 O 30/15
- LG Köln, 14.01.2016 - 91 O 31/15
Prüfung der Rechtmäßigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen; Konkretisierung von ...
§ 315 AktG in Nachschlagewerken
- § 315 AktG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Sonderprüfung (Aktienrecht)
Querverweise
Auf § 315 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Verbundene Unternehmen
- Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
- Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags
- § 316 (Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag)
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 323 (Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)