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   OLG Stuttgart, 15.06.2010 - 8 W 391/08   

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https://dejure.org/2010,7877
OLG Stuttgart, 15.06.2010 - 8 W 391/08 (https://dejure.org/2010,7877)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.06.2010 - 8 W 391/08 (https://dejure.org/2010,7877)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Juni 2010 - 8 W 391/08 (https://dejure.org/2010,7877)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Aktiengesellschaft: Voraussetzungen der gerichtlichen Bestellung eines Sonderprüfers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung der Bestellung von Sonderprüfern auf Antrag von Minderheitsaktionären mangels Darlegung hinreichender Verdachtstatsachen gem. § 142 Abs. 2, § 315 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 142 Abs. 2
    Ablehnung der Bestellung von Sonderprüfern auf Antrag von Minderheitsaktionären mangels Darlegung hinreichender Verdachtstatsachen gem. § 142 Abs. 2 , § 315 Abs. 2 AktG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • fernuni-hagen.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Was Richter (nicht) wollen - oder: Sonderprüfung ist Teufelzeug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2010, 864
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.03.2010 - II ZB 1/10

    Zur Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.06.2010 - 8 W 391/08
    Nachdem das Verfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden war, findet hier gemäß Art. 111, 112 FGG-RG noch das Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in Verbindung mit dem Aktiengesetz (AktG) alter Fassung Anwendung (vgl. BGH ZIP 2010, 446 ff.).

    Eine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht statthaft (vgl. zuletzt BGH ZIP 2010, 446 ff.).

  • OLG Köln, 22.02.2010 - 18 W 1/10

    Voraussetzungen der Bestellung eines Sonderprüfers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.06.2010 - 8 W 391/08
    Die bloße Möglichkeit von Verfehlungen reicht demgegenüber nicht aus (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2010, 18 W 1/10, zitiert nach JURIS; Sindler in: K. Schmidt/Lutter, Kommentar zum Aktiengesetz, I. Band, 2008, § 142 AktG, Rdnr. 55 m.w.N.; Vetter in: K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 315 AktG, Rdnr. 10).

    e) Es fehlt daher insgesamt in Bezug auf den vereinbarten Kaufpreis an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme einer Überschreitung des bei unternehmerischen Entscheidungen eröffneten Beurteilungsspielraums (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG; vgl. zuletzt OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2010, 18 W 1/10, zitiert nach JURIS), zumal in einer gemäß §§ 142 Abs. 2, 315 Satz 2 AktG verdachtsbegründenden Weise.

  • OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 29/07

    Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Landgerichts zur Bestellung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.06.2010 - 8 W 391/08
    Dem Antrag kann aber nur stattgegeben werden, wenn das Gericht nach Anhörung der Gesellschaft und des Aufsichtsrats zu der Überzeugung gelangt, dass hinreichende Tatsachen im vorgenannten Sinne vorliegen (vgl. OLG München FGPrax 2007, 247 ff.; OLG Düsseldorf ZIP 2010, 28 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 09.12.2009 - 6 W 45/09

    IKB Deutsche Industriebank AG: Sonderprüfer soll mögliche Pflichtverletzungen von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.06.2010 - 8 W 391/08
    Dem Antrag kann aber nur stattgegeben werden, wenn das Gericht nach Anhörung der Gesellschaft und des Aufsichtsrats zu der Überzeugung gelangt, dass hinreichende Tatsachen im vorgenannten Sinne vorliegen (vgl. OLG München FGPrax 2007, 247 ff.; OLG Düsseldorf ZIP 2010, 28 ff.).
  • OLG München, 30.08.2010 - 31 Wx 24/10

    Aktiengesellschaft: Voraussetzungen der gerichtlichen Bestellung eines

    An die Überzeugung des Gerichts zum Vorliegen der Tatsachen sind hohe Anforderungen zu stellen (OLG Stuttgart NZG 2010, 864/865; BT-Drs.
  • OLG Frankfurt, 13.01.2011 - 21 W 16/11

    Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2

    Entsprechend reicht die bloße Möglichkeit von Verfehlungen nicht aus (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 717, 718; OLG Köln, AG 2010, 414).
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