Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Zweiter Teil - Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen (§§ 308 - 318) |
| Zweiter Abschnitt - Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags (§§ 311 - 318) |
(1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluß nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu unterlassen, es sei denn, daß die Nachteile ausgeglichen werden.
(2) 1Ist der Ausgleich nicht während des Geschäftsjahrs tatsächlich erfolgt, so muß spätestens am Ende des Geschäftsjahrs, in dem der abhängigen Gesellschaft der Nachteil zugefügt worden ist, bestimmt werden, wann und durch welche Vorteile der Nachteil ausgeglichen werden soll. 2Auf die zum Ausgleich bestimmten Vorteile ist der abhängigen Gesellschaft ein Rechtsanspruch zu gewähren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie | 12.12.2019 |
vertrag § 317Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter § 318Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
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Rechtsprechung zu § 311 AktG
218 Entscheidungen zu § 311 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 16.12.2021 - 6 U 87/20
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- BGH, 28.11.2023 - II ZR 214/21
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- LG Düsseldorf, 21.02.2020 - 40 O 66/16
- BGH, 28.11.2023 - II ZR 214/21
- OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17
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- LG München I, 10.12.2009 - 5 HKO 13261/08
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- OLG München, 20.10.2010 - 7 U 1584/10
Zulässigkeit eines Nachteilsausgleichs
- LG München I, 10.12.2009 - 5 HKO 13261/08
Querverweise
Auf § 311 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Verbundene Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 323 (Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder)