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Aktiengesetz

   Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393)   
   Zweiter Teil - Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen (§§ 308 - 318)   
   Erster Abschnitt - Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags (§§ 308 - 310)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ AktG (https://dejure.org/gesetze/AktG/__paste_norm__.html)
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§ 310
Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft

(1) 1Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft haften neben dem Ersatzpflichtigen nach § 309 als Gesamtschuldner, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben. 2Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.

(2) Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.

(3) Eine Ersatzpflicht der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft besteht nicht, wenn die schädigende Handlung auf einer Weisung beruht, die nach § 308 Abs. 2 zu befolgen war.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 310 AktG

22 Entscheidungen zu § 310 AktG in unserer Datenbank:

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Alle 22 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 310 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Verbundene Unternehmen
        Eingegliederte Gesellschaften
          § 323 (Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder)
Was ist das?

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