Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Zweiter Teil - Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen (§§ 308 - 318) |
| Zweiter Abschnitt - Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags (§§ 311 - 318) |
(1) 1Die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft haften neben den nach § 317 Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner, wenn sie es unter Verletzung ihrer Pflichten unterlassen haben, das nachteilige Rechtsgeschäft oder die nachteilige Maßnahme in dem Bericht über die Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen aufzuführen oder anzugeben, daß die Gesellschaft durch das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme benachteiligt wurde und der Nachteil nicht ausgeglichen worden war. 2Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft haften neben den nach § 317 Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner, wenn sie hinsichtlich des nachteiligen Rechtsgeschäfts oder der nachteiligen Maßnahme ihre Pflicht, den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung an die Hauptversammlung zu berichten (§ 314), verletzt haben; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(3) Der Gesellschaft und auch den Aktionären gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht.
(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
vertrag § 317Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter § 318Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
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Rechtsprechung zu § 318 AktG
59 Entscheidungen zu § 318 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 16.12.2021 - 6 U 87/20
Wirksamkeit von in einer ordentlichen Hauptversammlung einer AG gefassten ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.11.2023 - II ZR 214/21
Aktiengesellschaft: Stimmverbot eines herrschenden Unternehmens im faktischen ...
- LG Düsseldorf, 21.02.2020 - 40 O 66/16
- BGH, 28.11.2023 - II ZR 214/21
- BGH, 30.06.2020 - II ZR 8/19
Revision der Nebenintervenientin; Anfechtungsklage gegen einen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 20.12.2018 - 6 U 215/16
Zulässigkeit eines Anerkenntnisses durch die beklagte Aktiengesellschaft im ...
- OLG Düsseldorf, 20.12.2018 - 6 U 215/16
- OLG München, 18.05.2026 - 23 U 3938/23
Nebenintervention, Aktionärsrechte, Hauptversammlung, Beschlussanfechtung, ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 07.09.2023 - 5 HKO 3385/22
Fragerecht der Aktionäre, Virtuelle Hauptversammlung, Anfechtungsklage, ...
- LG München I, 07.09.2023 - 5 HKO 3385/22
- OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16
Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 14.01.2016 - 91 O 31/15
Prüfung der Rechtmäßigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen; Konkretisierung von ...
- LG Köln, 14.01.2016 - 91 O 31/15
- BGH, 17.09.2024 - II ZR 221/21
Nichtigkeit eines Geltendmachungsbeschlusses; Beendigung der fehlerhaften ...
Querverweise
Auf § 318 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Verbundene Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 323 (Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder)