Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Zweiter Teil - Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen (§§ 308 - 318) |
Zweiter Abschnitt - Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags (§§ 311 - 318) |
(1) 1Der Vorstand hat den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen unverzüglich nach dessen Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. 2Dieser Bericht und, wenn der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen ist, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, wenn der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln.
(2) 1Der Aufsichtsrat hat den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu prüfen und in seinem Bericht an die Hauptversammlung (§ 171 Abs. 2) über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 2Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat in diesem Bericht ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. 3Ein von dem Abschlußprüfer erteilter Bestätigungsvermerk ist in den Bericht aufzunehmen, eine Versagung des Bestätigungsvermerks ausdrücklich mitzuteilen.
(3) Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen gegen die Erklärung des Vorstands am Schluß des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu erheben sind.
(4) Ist der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses über den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten.
vertrag § 317Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter § 318Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
Rechtsprechung zu § 314 AktG
44 Entscheidungen zu § 314 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 22.11.2012 - 6 U 18/12
Pflicht des Vorstandes zur Erteilung von Auskünften über die berufliche ...
- OLG Karlsruhe, 29.04.2019 - 15 U 138/16
Informationspflichten des Geschäftsführers einer Schutzgemeinschafts-Versammlung
- BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft
- OLG München, 19.11.2008 - 7 U 2405/08
Aktiengesellschaft: Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 31.01.2008 - 5 HKO 15082/07
Aktiengesellschaft: Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen ...
- LG München I, 31.01.2008 - 5 HKO 15082/07
- OLG München, 10.04.2002 - 7 U 3919/01
Anforderungen an den in der Hauptversammlung vorzulegenden Abhängigkeitsbericht; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Rostock, 23.04.2003 - 18 U 1976/02
Nichtigerklärung eines in der ordentlichen Hauptversammlung gefassten ...
- OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 20 W 3/13
Aktienrechtliches Spruchverfahren: Angemessenheit einer Abfindung
- OLG Frankfurt, 16.12.2014 - 5 U 24/14
Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer AG
Querverweise
Auf § 314 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 107 (Innere Ordnung des Aufsichtsrats)
- Verbundene Unternehmen
- Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 323 (Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 407 (Zwangsgelder)