Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Zweiter Teil - Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen (§§ 308 - 318) |
| Zweiter Abschnitt - Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags (§§ 311 - 318) |
(1) 1Veranlaßt ein herrschendes Unternehmen eine abhängige Gesellschaft, mit der kein Beherrschungsvertrag besteht, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder zu ihrem Nachteil eine Maßnahme zu treffen oder zu unterlassen, ohne daß es den Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahrs tatsächlich ausgleicht oder der abhängigen Gesellschaft einen Rechtsanspruch auf einen zum Ausgleich bestimmten Vorteil gewährt, so ist es der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Es ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.
(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer unabhängigen Gesellschaft das Rechtsgeschäft vorgenommen oder die Maßnahme getroffen oder unterlassen hätte.
(3) Neben dem herrschenden Unternehmen haften als Gesamtschuldner die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, die die Gesellschaft zu dem Rechtsgeschäft oder der Maßnahme veranlaßt haben.
(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
vertrag § 317Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter § 318Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
Rechtsprechung zu § 317 AktG
190 Entscheidungen zu § 317 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.06.2020 - II ZR 8/19
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- OLG Düsseldorf, 20.12.2018 - 6 U 215/16
Zulässigkeit eines Anerkenntnisses durch die beklagte Aktiengesellschaft im ...
- OLG Düsseldorf, 20.12.2018 - 6 U 215/16
- LG München I, 21.10.2021 - 5 HKO 1687/19
Äußerung und Aktienkurs
- OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16
Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen ...
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- LG Köln, 14.01.2016 - 91 O 30/15
- LG Köln, 14.01.2016 - 91 O 31/15
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- LG Kiel, 30.01.2008 - 14 O 195/03
Schadensersatzforderungen der Millennium GmbH und deren Geschäftsführerin Sybille ...
- LG Kiel, 30.01.2008 - 14 O 90/05
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- LG Kiel, 30.01.2008 - 14 O 195/03
Querverweise
Auf § 317 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Verbundene Unternehmen
- Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
- Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags
- § 318 (Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft)
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 323 (Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder)