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Aktiengesetz

   Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393)   
   Zweiter Teil - Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen (§§ 308 - 318)   
   Zweiter Abschnitt - Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags (§§ 311 - 318)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ AktG (https://dejure.org/gesetze/AktG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Aktiengesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 316
Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag

§§ 312 bis 315 gelten nicht, wenn zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag besteht.

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Rechtsprechung zu § 316 AktG

4 Entscheidungen zu § 316 AktG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 316 AktG verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Verbundene Unternehmen
        Eingegliederte Gesellschaften
          § 323 (Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder)
Was ist das?

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