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Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Zweiter Teil - Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen (§§ 308 - 318) |
| Zweiter Abschnitt - Verantwortlichkeit bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags (§§ 311 - 318) |
Zitiervorschläge
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§ 311Schranken des Einflusses
§ 312Bericht des Vorstands über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
§ 313Prüfung durch den Abschlußprüfer
§ 314Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 315Sonderprüfung
§ 316Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungs-
vertrag § 317Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter § 318Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
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vertrag § 317Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter § 318Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
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Rechtsprechung zu § 316 AktG
4 Entscheidungen zu § 316 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 16.12.2014 - 5 U 24/14
Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer AG
- BGH, 30.04.1992 - III ZR 151/91
Nichtigkeit des Prüfungsauftrages bei früherer Mitwirkung des Abschlußprüfers
- OLG Frankfurt, 04.04.2000 - 5 U 224/98
Verpflichtung einer Enkel-Aktiengesellschaft zur Erstellung eines ...
- FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2010 - 7 K 2182/06
Vorsteuerabzug für "räuberische Aktionäre"
Querverweise
Auf § 316 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Verbundene Unternehmen
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 323 (Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder)