Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
(1) 1Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden. 2Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
(2) Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands, zuständig sein würde.
(3) Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.
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Rechtsprechung zu § 176 BGB
41 Entscheidungen zu § 176 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 07.03.2023 - 20 W 38/22
Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde
- OLG Köln, 14.08.2026 - 18 W 34/26
Einstweilige Verfügung bei Vollmacht: Herausgabe trotz Widerruf abgelehnt
- OLG München, 27.06.2018 - 34 Wx 438/17
Antrag auf öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
- OLG Köln, 26.08.2019 - 2 Wx 248/19
Öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 08.01.2025 - 5 W 116/24
Wirksamkeit der Bewilligung für die beantragte Eintragung der Vormerkung zu ...
- OLG Frankfurt, 30.01.2014 - 20 W 145/13
Prüfungsumfang bei Kraftloserklärung einer Vollmachtsurkunde
- AG Essen, 02.10.2024 - 73 XVII 2/23
- OLG Naumburg, 20.08.2003 - 5 U 53/03
Zum Beischlaf mit einem Kind gem. §§ 176 , 176a BGB und den daraus entstandenen ...
- FG Köln, 26.06.2014 - 3 K 2924/11
Unterscheidung zwischen Eigen- und Vermittlungsgeschäft; ...
Querverweise
Auf § 176 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- § 122 (Bestellung eines Vertreters des Grundstücks- oder Schiffseigentümers, Zustellung von Willenserklärungen, Kraftloserklärung von Vollmachten)
Redaktionelle Querverweise zu § 176 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- §§ 185 ff. (Öffentliche Zustellung)