Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
Rechtsprechung zu § 171 BGB
571 Entscheidungen zu § 171 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.04.2020 - II ZR 412/17
Aktiengesellschaft: Befugnis des Insolvenzverwalters auf Feststellung der ...
- ArbG Berlin, 27.01.2017 - 28 Ca 9818/16
Behindertengerechte Beschäftigung
- KG, 11.11.2013 - 8 U 160/12
Klage des Bankkunden auf Rückzahlung der von ihm auf einen vermeintlich ...
- BGH, 17.01.2012 - XI ZR 457/10
Rückabwicklung eines von einen Treuhänder abgeschlossenen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 05.09.2012 - 23 U 119/09
Bankenhaftung beim finanzierten Immobilienerwerb zu Kapitalanlagezwecken: ...
- OLG Frankfurt, 05.09.2012 - 23 U 119/09
- BGH, 16.06.2009 - XI ZR 85/08
Darlegung und Beweis des Fehlens der Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 21.01.2021 - 20 U 229/20
Unberechtigte Abnehmerverwarnung; Rechtswidriger Eingriff in das Recht am ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.2022 - 3 Sa 79/22
Kündigung während der Probezeit - ordnungsgemäße Personalratsanhörung - ...
- LG München II, 24.07.2019 - 2 T 2629/19
Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers bei Kundgabe der Vollmacht
Querverweise
Auf § 171 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 173 (Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis)