Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
1Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. 2Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. 3Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.
Rechtsprechung zu § 180 BGB
630 Entscheidungen zu § 180 BGB in unserer Datenbank:
- LAG Hamm, 28.06.2022 - 17 Sa 1400/21
Unterschrift als individueller Schriftzug Handeln ohne Vertretungsmacht i.S.d. § ...
- LAG Baden-Württemberg, 17.10.2023 - 10 TaBVGa 2/23
Vorläufiger Rechtsschutz - Feststellungsverfügung - Zulassung eines ...
- BGH, 25.10.2012 - V ZB 5/12
Beanstandung der mangelnden Vertretungsmacht und Zurückweisung des einseitigen ...
- OLG Saarbrücken, 24.11.2021 - 5 U 20/19
Zur Haftung eines Versicherungsvertreters wegen Verletzung von Beratungspflichten ...
- BGH, 29.06.2016 - XII ZB 300/15
Beschränkung der elterlichen Sorge durch Testament: Erbschaftsausschlagung durch ...
- OLG Frankfurt, 01.09.2020 - 4 U 46/19
Außerordentliche Kündigung des stellvertretenden Bundesvorsitzenden einer ...
- AG Brandenburg, 13.02.2023 - 31 C 210/21
Gut Ding will Weile haben: Nicht bei Warmwasser!
- OLG Köln, 15.03.2019 - 6 U 216/18
Wettbewerbswidrigkeit des Abwerbens von Strom- und Gaskunden
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2015 - L 11 KA 42/15
Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens
- LAG Hamm, 22.03.2017 - 2 Sa 1186/16
Rechtzeitigkeit einer Kündigungsschutzklage bei Zurückweisung der Kündigung ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 180 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 174 S. 1 (Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten) (zu § 180 S. 2)