Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
1Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. 2Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
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Rechtsprechung zu § 174 BGB
1.876 Entscheidungen zu § 174 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 06.10.2026 - 9 U 3377/25
Unwirksamkeit eines Sicherungsverlangens nach § 174 BGB, Angemessenheit der ...
- BAG, 07.05.2026 - 2 AZR 130/25
Kündigung durch Mitglieder des Aufsichtsrats einer GmbH - Zurückweisung nach § ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 09.05.2023 - 3 U 3524/22
Abgabe einer nicht hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung auf ...
- BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 147/19
Kündigung namens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.03.2019 - 9 Sa 445/18
Kündigung - Organschaftliche Stellvertretung - BGB-Gesellschaft - Vollmacht - ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.03.2019 - 9 Sa 445/18
- LAG Köln, 02.05.2024 - 6 Sa 274/23
Anwendbarkeit der Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes im Falle einer ...
- AG Dortmund, 22.12.2015 - 427 C 7526/15
Mieterhöhung: Zurückweisung der Zustimmungserklärung gemäß § 174 BGB möglich
- AG Hanau, 22.02.2019 - 32 C 167/18
Zurückweisung des Mieterhöhungsverlangens
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.02.2024 - 2 Sa 205/23
Kündigung im Namen einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Verwalter
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 174 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 180 S. 2 (Einseitiges Rechtsgeschäft) (zu § 174 S. 1)