Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 7 - Verfahren in Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 - 432) |
(1) Freiheitsentziehungssachen sind Verfahren, die die auf Grund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung betreffen, soweit das Verfahren bundesrechtlich nicht abweichend geregelt ist.
(2) Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird.
Rechtsprechung zu § 415 FamFG
99 Entscheidungen zu § 415 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.01.2016 - V ZB 6/14
Zurückschiebungshaft: Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses bei ...
- BGH, 16.03.2017 - V ZB 170/16
Ausländerrecht: Vorliegen einer Freiheitsentziehungssache bei Aufenthalt des ...
- BGH, 07.12.2010 - StB 21/10
Freiheitsentziehung nach Landesrecht; Beschwerde; Rechtsbeschwerde; FEVG; FGG; ...
- LG Kleve, 30.08.2018 - 4 T 181/18
Fixierung, Maßregelvollzug, Zuständigkeit
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.01.2019 - XII ZB 429/18
- LG Kleve, 07.09.2018 - 4 T 181/18
Gerichtliche Zuständigkeit für eine Fixierungsmaßnahme
- BGH, 12.07.2018 - V ZB 98/16
Ansehen des nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhenden Aufenthalts eines ...
- BGH, 19.04.2018 - StB 5/18
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen den vom Amtsgericht angeordneten ...
- BGH, 29.03.2012 - V ZB 309/10
Zuständiges Gericht für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung für ...
- BGH, 06.05.2010 - V ZB 223/09
Abschiebungshaftverfahren: Rechtswidrigkeit einer Freiheitsentziehung bei ...
Querverweise
Auf § 415 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 23a
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- § 128c (Freiheitsentziehungssachen)