Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 7 - Verfahren in Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 - 432) |
(1) 1Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. 2Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.
(2) 1Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. 2Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.
entziehungssachen § 416Örtliche Zuständigkeit § 417Antrag § 418Beteiligte § 419Verfahrenspfleger § 420Anhörung; Vorführung § 421Inhalt der Beschlussformel § 422Wirksamwerden von Beschlüssen § 423Absehen von der Bekanntgabe § 424Aussetzung des Vollzugs § 425Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung § 426Aufhebung § 427Einstweilige Anordnung § 428Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung § 429Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 430Auslagenersatz § 431Mitteilung von Entscheidungen § 432Benachrichtigung von Angehörigen
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Rechtsprechung zu § 426 FamFG
186 Entscheidungen zu § 426 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 01.06.2017 - V ZB 39/17
Abschiebehaft: Haftaufhebungsantrag wegen Einwänden gegen die Haftanordnung; ...
- BGH, 19.05.2020 - XIII ZB 82/19
Freiheitsentziehungsverfahren: Person des Vertrauens; Antragsberechtigung der ...
- BGH, 20.02.2024 - XIII ZB 42/21
Antrag der Person des Vertrauens auf Haftaufhebung sowie auf Feststellung der ...
- BGH, 11.06.2025 - XII ZB 354/22
Grenzen bei der Überprüfung einer Eintragungsverweigerung im Geburtenregister für ...
- BGH, 17.01.2023 - XIII ZB 20/21
Beantragung einer Aufhebung der Haft gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG unabhängig ...
- BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 93/20
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haft im Hinblick auf das ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 9/20
Abschiebehaftanordnungsverfahren: Befugnis einer nicht am Verfahren vor dem ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 27/20
Befugnis einer Vertrauensperson zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in ...
Querverweise
Auf § 426 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
- § 431 (Mitteilung von Entscheidungen)