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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 7 - Verfahren in Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 - 432)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ FamFG (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ FamFG
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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§ 426
Aufhebung

(1) 1Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. 2Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.

(2) 1Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. 2Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.

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Rechtsprechung zu § 426 FamFG

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Querverweise

Auf § 426 FamFG verweisen folgende Vorschriften:

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