Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 7 - Verfahren in Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 - 432) |
(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
(2) 1Der Antrag ist zu begründen. 2Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:
3Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.
(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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21.08.2019 | Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 15.08.2019 |
entziehungssachen § 416Örtliche Zuständigkeit § 417Antrag § 418Beteiligte § 419Verfahrenspfleger § 420Anhörung; Vorführung § 421Inhalt der Beschlussformel § 422Wirksamwerden von Beschlüssen § 423Absehen von der Bekanntgabe § 424Aussetzung des Vollzugs § 425Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung § 426Aufhebung § 427Einstweilige Anordnung § 428Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung § 429Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 430Auslagenersatz § 431Mitteilung von Entscheidungen § 432Benachrichtigung von Angehörigen
Rechtsprechung zu § 417 FamFG
771 Entscheidungen zu § 417 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.03.2024 - XIII ZB 12/22
- BGH, 05.12.2023 - XIII ZB 32/21
Anordnung der Haft gemäß § 417 Abs. 1 FamFG auf Antrag der zuständigen ...
- BGH, 05.12.2023 - XIII ZB 45/22
Einreichung eines Haftantrags gemäß § 14b Abs. 2 FamFG nach den allgemeinen ...
- BGH, 30.01.2024 - XIII ZB 4/22
- BGH, 22.02.2024 - XIII ZA 1/24
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte ...
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Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines pakistanischen ...
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Die einstweilige Anordnung der Abschiebungshaft - und das Hauptsacheverfahren
- BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 16/19
Abschiebungshaft: Begründungserfordernis für längere Haftsdauer
- LG Traunstein, 18.12.2023 - 4 T 2190/23
Abschiebungshaft: Form des Haftantrages; Anforderungen an die Fluchtgefahr, ...
- BGH, 17.10.2018 - V ZB 38/18
Voraussetzungen für die Anordnung von Ausreisegewahrsam
Querverweise
Auf § 417 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsmittel
- Rechtsbeschwerde
- § 70 (Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde)