Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 7 - Verfahren in Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 - 432) |
1Für Mitteilungen von Entscheidungen gelten die §§ 308 und 311 entsprechend, wobei an die Stelle des Betreuers die Verwaltungsbehörde tritt. 2Die Aufhebung einer Freiheitsentziehungsmaßnahme nach § 426 Satz 1 und die Aussetzung ihrer Vollziehung nach § 424 Abs. 1 Satz 1 sind dem Leiter der abgeschlossenen Einrichtung, in der sich der Betroffene befindet, mitzuteilen.
entziehungssachen § 416Örtliche Zuständigkeit § 417Antrag § 418Beteiligte § 419Verfahrenspfleger § 420Anhörung; Vorführung § 421Inhalt der Beschlussformel § 422Wirksamwerden von Beschlüssen § 423Absehen von der Bekanntgabe § 424Aussetzung des Vollzugs § 425Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung § 426Aufhebung § 427Einstweilige Anordnung § 428Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung § 429Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 430Auslagenersatz § 431Mitteilung von Entscheidungen § 432Benachrichtigung von Angehörigen
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Rechtsprechung zu § 431 FamFG
3 Entscheidungen zu § 431 FamFG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 10.02.2022 - 2 BvR 2247/19
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art ...
- BVerfG, 05.08.2025 - 2 BvR 1191/22
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Festnahmen vor der Anordnung von ...
- BVerfG, 04.08.2025 - 2 BvR 329/22
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Festnahmen vor der Anordnung von ...