Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 6. Sonstige Angelegenheiten (§§ 118 - 128e) |
(1) In Freiheitsentziehungssachen (§ 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird für die Entscheidung, die eine Freiheitsentziehung oder ihre Fortdauer anordnet oder einen nicht vom Untergebrachten selbst gestellten Antrag, die Freiheitsentziehung aufzuheben, zurückweist, die volle Gebühr erhoben.
(2) Der Wert ist nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen.
(3) 1Schuldner der Gerichtskosten sind, wenn diese nicht einem Anderen auferlegt worden sind, der Betroffene und im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten. 2Von der Verwaltungsbehörde werden Gebühren nicht erhoben.
(4) 1Kostenvorschüsse werden nicht erhoben. 2Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
| 01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 |
beschaffung für landwirtschaftliche Pächter § 127Personenstands-
angelegenheiten § 128Todeserklärung und Feststellung der Todeszeit § 128aÄnderung der Vornamen und Feststellung der Geschlechts-
zugehörigkeit in besonderen Fällen § 128bUnterbringungssachen § 128cFreiheits-
entziehungssachen § 128dAufgebotsverfahren § 128eAnordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten
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Rechtsprechung zu § 128c KostO
296 Entscheidungen zu § 128c KostO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.09.2013 - V ZB 121/12
Ausländerrecht: Beiordnung eines Rechtsanwalts bei ...
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- LG Flensburg, 19.06.2012 - 5 T 150/12
Vorliegen der Voraussetzungen für die Sicherungshaft, Entbehrlichkeit der ...
- LG Flensburg, 19.06.2012 - 5 T 150/12
- OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 10 W 11/09
Kosten für urheberrechtliche Auskunftsanordnung
- OLG Köln, 01.03.2009 - 2 Wx 14/09
Kosten für urheberrechtliche Auskunftsanordnung
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 16.01.2009 - 28 AR 10/08
- LG Köln, 12.02.2009 - 28 AR 10/08
Abhängigkeit der Höhe einer durch einen Verletzer zu erstattenden Gebühr von der ...
- OLG Frankfurt, 15.04.2009 - 11 W 27/09
Urheberrechtsverletzung im Internet: Gerichtskostenansatz für einen Antrag auf ...
- OLG Düsseldorf, 06.02.2018 - 10 W 440/17
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- BGH, 26.09.2013 - V ZB 212/12
Zurückschiebungshaftsache: Erforderlichkeit der Bestellung eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kaiserslautern, 05.11.2012 - 1 T 207/12
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- LG Kaiserslautern, 05.11.2012 - 1 T 207/12
§ 128c KostO in Nachschlagewerken
- § 128c KostO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
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