Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 6. Sonstige Angelegenheiten (§§ 118 - 128e) |
(1) Für die Genehmigung einer Familienstiftung wird die volle Gebühr erhoben.
(2) 1Für die Aufsicht über Stiftungen oder deren Verwaltung wird für jedes angefangene Kalenderjahr die volle Gebühr erhoben. 2Die Gebühr wird zu Beginn jedes Zeitabschnitts im voraus fällig. 3Sie kann in einfach liegenden Fällen nach Ermessen des Gerichts bis auf ein Viertel der vollen Gebühr ermäßigt werden.
(3) Die Gebühr bestimmt sich nach dem Wert des Stiftungsvermögens nach Abzug der Schulden.
beschaffung für landwirtschaftliche Pächter § 127Personenstands-
angelegenheiten § 128Todeserklärung und Feststellung der Todeszeit § 128aÄnderung der Vornamen und Feststellung der Geschlechts-
zugehörigkeit in besonderen Fällen § 128bUnterbringungssachen § 128cFreiheits-
entziehungssachen § 128dAufgebotsverfahren § 128eAnordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten
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Rechtsprechung zu § 118 KostO
2 Entscheidungen zu § 118 KostO in unserer Datenbank:
- BGH, 09.02.1978 - III ZR 59/76
Ehegattenstiftung durch Erbvertrag
- OLG Nürnberg, 23.07.1981 - 11 WF 932/81
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 118 KostO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Rechtsfähige Stiftungen
- § 80 I (Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung) (zu § 118 I)
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Sonderregelung für den ehemals badischen Landesteil
- § 38 (Freistellung von Abgaben und Kosten) (zu § 118 II)