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Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
| Fünfter Teil - Sonderregelung für den ehemals badischen Landesteil (§§ 33 - 38) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/StiftG/__paste_norm__.html)
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Für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Teils notwendig werden, werden Abgaben und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung, einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, nicht erhoben.
§ 33Geltungsbereich
§ 34Weltliche Ortsstiftungen
§ 35Weltliche Distrikts- und Landesstiftungen
§ 36Sonstige Stiftungen
§ 37Verwaltung
§ 38Freistellung von Abgaben und Kosten
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 38 StiftG:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- § 118 II (Genehmigung und Beaufsichtigung von Stiftungen)