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Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Fünfter Teil - Sonderregelung für den ehemals badischen Landesteil (§§ 33 - 38)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StiftG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StiftG (https://dejure.org/gesetze/StiftG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StiftG
__paste_bez__ __paste_norm__ Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/StiftG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 38
Freistellung von Abgaben und Kosten

Für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Teils notwendig werden, werden Abgaben und Kosten des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung, einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, nicht erhoben.

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 38 StiftG:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          6. Sonstige Angelegenheiten
            § 118 II (Genehmigung und Beaufsichtigung von Stiftungen)
Was ist das?

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