Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Fünfter Teil - Sonderregelung für den ehemals badischen Landesteil (§§ 33 - 38)   
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Textdarstellung

  

§ 33
Geltungsbereich

1Die Bestimmungen dieses Teils gelten nur für Stiftungen im Sinne des badischen Stiftungsgesetzes in der Fassung vom 19. Juli 1918 (GVBl. S. 254), ausgenommen die kirchlichen Stiftungen nach §§ 3 und 5 des badischen Stiftungsgesetzes. 2Die Rechtsstellung der übrigen Stiftungen bleibt unberührt.

Querverweise

Auf § 33 StiftG verweisen folgende Vorschriften:

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