Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg

   Fünfter Teil - Sonderregelung für den ehemals badischen Landesteil (§§ 33 - 38)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StiftG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StiftG (https://dejure.org/gesetze/StiftG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StiftG
__paste_bez__ __paste_norm__ Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/StiftG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 35
Weltliche Distrikts- und Landesstiftungen

(1) 1Die weltlichen Distrikts- und Landesstiftungen nach § 32 des badischen Stiftungsgesetzes und die Stiftungen nach § 16 Abs. 1 des badischen Stiftungsgesetzes werden ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Stiftungen des bürgerlichen Rechts. 2Sie können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Stiftungsbehörde beantragen, die Rechtsstellung einer Stiftung des öffentlichen Rechts zu behalten. 3Liegen die Voraussetzungen der Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtsfähigkeit nach diesem Gesetz vor, kann die Stiftungsbehörde feststellen, daß die Stiftung die Rechtsstellung einer Stiftung des öffentlichen Rechts behält.

(2) Von der Umwandlung nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen bleiben die folgenden Stiftungen:

1. Vereinigte Studienstiftungenverwaltung der Universität Freiburg
2. Vereinigte Studienstiftungenverwaltung der Universität Heidelberg
3. Unterländer Studienfonds Heidelberg
4. Orthopädische Klinik und Poliklinik der Universität Heidelberg
5. Vereinigte Stiftungen der Universitätskinderklinik Heidelberg
6. Zähringer Stiftung Karlsruhe.

(3) 1Kreisstiftungen nach § 33 des badischen Stiftungsgesetzes, die ausschließlich privaten Zwecken dienen, sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts. 2Die Verwaltung und Wirtschaftsführung der übrigen Kreisstiftungen nach § 33 des badischen Stiftungsgesetzes richtet sich nach § 31 Abs. 1 Satz 2.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Querverweise

Auf § 35 StiftG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht