Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 6. Sonstige Angelegenheiten (§§ 118 - 128e) |
(1) Soweit bei der Enteignung, bei der Flurbereinigung, bei der Beschädigung von Grundstücken durch Bergbau oder in ähnlichen Fällen ein Verteilungsverfahren vorgesehen ist, wird dafür das Doppelte der vollen Gebühr nach dem zu verteilenden Gesamtbetrag erhoben.
(2) Wird der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zurückgewiesen oder wird der Antrag vor Eröffnung des Verfahrens zurückgenommen, so bemißt sich die nach § 130 zu erhebende Gebühr nach dem zu verteilenden Gesamtbetrag und, wenn ein Berechtigter den Antrag gestellt hat, nach dem von ihm beanspruchten Betrag, falls er geringer ist als der Gesamtbetrag.
beschaffung für landwirtschaftliche Pächter § 127Personenstands-
angelegenheiten § 128Todeserklärung und Feststellung der Todeszeit § 128aÄnderung der Vornamen und Feststellung der Geschlechts-
zugehörigkeit in besonderen Fällen § 128bUnterbringungssachen § 128cFreiheits-
entziehungssachen § 128dAufgebotsverfahren § 128eAnordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten
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Rechtsprechung zu § 125 KostO
Entscheidung zu § 125 KostO in unserer Datenbank:
- LG Hannover, 23.04.2009 - 16 T 31/08
Gebührenregelungen für Vollzugstätigkeiten zu Urkundsgeschäften; Löschung einer ...
Querverweise
Auf § 125 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- 7. Geschäftswert
- § 19 (Sachen)