Zivilprozessordnung

   Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066)   
   Abschnitt 6 - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens (§§ 1051 - 1058)   
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Textdarstellung

  

§ 1053
Vergleich

(1) 1Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. 2Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.

(2) 1Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 1054 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. 2Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.

(3) Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine notarielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch ersetzt.

(4) 1Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 1062 Abs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts hat, für vollstreckbar erklärt werden. 2Der Notar lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorliegen.

Rechtsprechung zu § 1053 ZPO

85 Entscheidungen zu § 1053 ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1053 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Allgemeine Vorschriften
          § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)
        Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
          § 1054 (Form und Inhalt des Schiedsspruchs)

Redaktionelle Querverweise zu § 1053 ZPO:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 127a (Gerichtlicher Vergleich) (zu § 1053 III)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Vergleich
            § 779 (Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage)
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