Zivilprozessordnung
Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
Abschnitt 9 - Gerichtliches Verfahren (§§ 1062 - 1065) |
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
1. | die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038); | |
2. | die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); | |
3. | die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); | |
4. | die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061). |
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
(5) 1Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. 2Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.
Rechtsprechung zu § 1062 ZPO
1.253 Entscheidungen zu § 1062 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 09.03.2023 - I ZB 33/22
Ausländischer Schiedsspruch: Keine Frist für Antrag auf Feststellung der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22
Prozesskostensicherheit ist auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zu ...
- BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22
- OLG Frankfurt, 17.04.2023 - 26 Sch 14/22
Unwirksamer Schiedsspruch - Anforderungen an einem Vermerk nach § 1054 Abs. 1 S. ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 27.04.2023 - 26 Sch 14/22
Anforderungen an einem Vermerk nach § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO
- OLG Frankfurt, 27.04.2023 - 26 Sch 14/22
- BGH, 20.02.2020 - I ZB 45/19
Schiedsverfahren: Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des staatlichen Gerichts ...
- BGH, 07.07.2016 - I ZB 90/15
Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Anfechtbarkeit der ...
- BGH, 17.06.2021 - I ZB 93/20
Werknutzer
- OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 26 Sch 12/20
Keine analoge Anwendung von § 91 GWB auf die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geregelte ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.09.2022 - KZB 75/21
Aufhebung eines Schiedsspruchs: Uneingeschränkte Kontrolle durch das ordentliche ...
- BGH, 27.09.2022 - KZB 75/21
- BGH, 16.12.2021 - I ZB 31/21
Zuständigkeitsrüge ist im Schiedsverfahren zu erheben!
Querverweise
Auf § 1062 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Rechtsverkehr im Urheberrecht
- Nutzungsrechte
- § 36a (Schlichtungsstelle)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Schluß- und Übergangsbestimmungen
- § 173 [Anwendung von GVG und ZPO]