Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 8 - Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (§§ 1060 - 1061) |
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
(2) 1Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. 2Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. 3Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.
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Rechtsprechung zu § 1060 ZPO
598 Entscheidungen zu § 1060 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 09.10.2025 - I ZB 20/25
Ergänzende Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung in § 16 Abs. 5 ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Jena, 23.01.2025 - 1 Sch 2/23
Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Verletzung rechtlichen Gehörs
- OLG Jena, 13.02.2025 - 1 Sch 2/23
Schiedsrichterliches Verfahren: Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen einer ...
- OLG Jena, 23.01.2025 - 1 Sch 2/23
- BGH, 09.03.2023 - I ZB 33/22
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Aufhebungsverfahren im ...
- BayObLG, 15.07.2026 - 102 Sch 104/26
Schiedsspruch, Vollstreckbarerklärung, Kostenentscheidung, Erledigungserklärung, ...
- BGH, 21.12.2023 - I ZB 37/23
Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche; Überprüfung der materiellen ...
- BayObLG, 08.07.2024 - 102 Sch 114/22
Aufhebung eines Schiedsspruchs
- BayObLG, 02.04.2025 - 102 Sch 39/24
Erfolgsabhängige Vergütung, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Antrag auf ...
- BGH, 21.04.2022 - I ZB 36/21
Schiedsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlerhafter Ablehnung ...
- BayObLG, 07.05.2025 - 102 Sch 46/24
Kostenerstattungsanspruch, Honoraransprüche, Vertragswidriges Verhalten, ...
Querverweise
Auf § 1060 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 1060 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 794 I Nr. 4a (Weitere Vollstreckungstitel)