Zivilprozessordnung
Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
Abschnitt 8 - Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (§§ 1060 - 1061) |
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
(2) 1Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. 2Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. 3Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.
Rechtsprechung zu § 1060 ZPO
610 Entscheidungen zu § 1060 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 16.12.2021 - I ZB 31/21
Zuständigkeitsrüge ist im Schiedsverfahren zu erheben!
- BGH, 09.12.2021 - I ZB 21/21
Mindestanforderungen an die Begründung eines Schiedsspruchs?
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.09.2021 - I ZB 21/21
Gegenantrag im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung: Keine ...
- OLG Frankfurt, 25.03.2021 - 26 Sch 18/20
Zulassung von verspätetem Vorbringen durch das Schiedsgericht
- BGH, 23.09.2021 - I ZB 21/21
- BGH, 09.05.2018 - I ZB 77/17
Stehen der Wirksamkeit des Schiedsspruchs erster Instanz unter der aufschiebenden ...
- BGH, 21.04.2016 - I ZB 7/15
Verfahren auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs: Bindungswirkung einer ...
- BGH, 18.12.2013 - III ZB 92/12
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs: Sachlich-rechtliche ...
- OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 26 Sch 1/22
Einwand der Erfüllung im Vollstreckbarerklärungsverfahren
- OLG Frankfurt, 02.02.2017 - 26 Sch 6/16
Vertragsbeirat kein Schiedsgericht im Sinne von §§ 1025 ff. ZPO
- BGH, 16.03.2017 - I ZB 50/16
Pflichtteilsrecht: Zuweisung des Streits über den Pflichtteilsanspruch an ein ...
Querverweise
Auf § 1060 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 1060 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 794 I Nr. 4a (Weitere Vollstreckungstitel)