Zivilprozessordnung

   Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066)   
   Abschnitt 8 - Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (§§ 1060 - 1061)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1061
Ausländische Schiedssprüche

(1) 1Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). 2Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

Rechtsprechung zu § 1061 ZPO

311 Entscheidungen zu § 1061 ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1061 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Allgemeine Vorschriften
          § 1025 (Anwendungsbereich)
          § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)
        Gerichtliches Verfahren
          § 1062 (Zuständigkeit)

Redaktionelle Querverweise zu § 1061 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 328 (Anerkennung ausländischer Urteile)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 722 (Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung)
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