Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 9 - Gerichtliches Verfahren (§§ 1062 - 1065) |
(1) 1Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. 2Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.
(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.
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Rechtsprechung zu § 1064 ZPO
728 Entscheidungen zu § 1064 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 14.08.2026 - 32 Sch 2/26
Abschließende Regelung der Aufhebungsgründe in Art. V UNÜ
- BayObLG, 06.08.2026 - 102 Sch 61/26
Teilzahlung, Tilgungsbestimmung, Anrechnungsreihenfolge, Schiedsvereinbarung, ...
- OLG Stuttgart, 28.04.2026 - 21 Sch 5/25
Vollstreckbarerklärung eines in Russland erlassenen Schiedsspruchs der ...
- BayObLG, 23.09.2026 - 102 Sch 134/26
Schiedsspruch, Vollstreckbarerklärung, Schiedsort, Zuständigkeit, ...
- OLG Köln, 24.05.2024 - 19 Sch 26/23
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs auf ...
- OLG Köln, 13.12.2024 - 19 Sch 34/22
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche; Rückzahlung der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 08.05.2023 - 19 Sch 34/22
Ablehnung der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wegen Verletzung des ...
- OLG Köln, 08.05.2023 - 19 Sch 34/22
- BayObLG, 14.03.2025 - 101 Sch 3/24
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, Bayerisches Oberstes Landesgericht, ...
- BayObLG, 15.01.2025 - 102 Sch 250/23
Verspätetes Vorbringen, Verletzung rechtlichen Gehörs, Schadensberechnung, ...
- OLG Frankfurt, 08.06.2017 - 26 Sch 4/17
Voraussetzungen von § 1064 Abs. 1 ZPO
Querverweise
Auf § 1064 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 1025 (Anwendungsbereich)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)