Zivilprozessordnung
Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
Abschnitt 9 - Gerichtliches Verfahren (§§ 1062 - 1065) |
(1) 1Das Gericht entscheidet durch Beschluss. 2Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.
(3) 1Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. 2Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. 3Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.
(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 1063 ZPO
341 Entscheidungen zu § 1063 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22
Prozesskostensicherheit ist auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zu ...
- BGH, 07.07.2016 - I ZB 90/15
Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Anfechtbarkeit der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.02.2021 - I ZB 78/20
Einrede der Schiedsvereinbarung ist verzichtbare Verfahrensvorschrift!
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.04.2022 - I ZB 36/21
Schiedsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlerhafter Ablehnung ...
- BGH, 19.12.2019 - I ZB 90/18
Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten durch das Gericht i.R.d. ...
- OLG Brandenburg, 20.05.2020 - 11 Sch 1/19
- BGH, 12.03.2020 - I ZB 64/19
Heilung eines Zustellungsmangels ohne tatsächlichen Zugang des Originals; ...
- OLG München, 24.06.2021 - 34 Sch 62/19
Prozesskostensicherheit im Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs
Querverweise
Auf § 1063 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 1025 (Anwendungsbereich)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Rechtsverkehr im Urheberrecht
- Nutzungsrechte
- § 36a (Schlichtungsstelle)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 1063 ZPO:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 1063 IV)