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Zivilprozessordnung

   Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066)   
   Abschnitt 3 - Bildung des Schiedsgerichts (§§ 1034 - 1039)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozessordnung (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozessordnung
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§ 1038
Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung

(1) 1Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren. 2Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder können sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Partei bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen.

(2) Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1 oder des § 1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1 oder § 1036 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe.

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Rechtsprechung zu § 1038 ZPO

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§ 1038 ZPO in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 1038 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Allgemeine Vorschriften
          § 1025 (Anwendungsbereich)
          § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)
        Bildung des Schiedsgerichts
          § 1039 (Bestellung eines Ersatzschiedsrichters)
        Gerichtliches Verfahren
          § 1062 (Zuständigkeit)
Was ist das?

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