Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 3 - Bildung des Schiedsgerichts (§§ 1034 - 1039) |
(1) 1Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren. 2Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder können sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Partei bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen.
(2) Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1 oder des § 1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1 oder § 1036 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe.
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Rechtsprechung zu § 1038 ZPO
41 Entscheidungen zu § 1038 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 30.07.2026 - I ZB 6/26
Streitverkündung gegenüber Schiedsrichter ist zulässig!
- OLG Frankfurt, 29.05.2026 - 32 Sch 12/25
Ordre-public-Verstoß durch Gehörsverletzung: Kausalität und Zurückverweisung bei ...
- BayObLG, 09.02.2022 - 101 SchH 125/21
Zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Beendigung des Amtes eines ...
- OLG Frankfurt, 22.07.2025 - 32 SchH 3/25
Entscheidung über Beendigung des Schiedsrichteramts im Falle unangemessener ...
- BayObLG, 21.01.2026 - 102 Sch 78/25
Schiedsgericht, Vertragsrecht, Deckungskauf, Nachfristsetzung, Schadensersatz, ...
- BayObLG, 29.04.2024 - 102 SchH 23/24
Beendigung des Schiedsrichteramts aufgrund andauernder Untätigkeit
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 29.07.2022 - 102 SchH 55/22
Schiedsvereinbarung, Schiedsverfahrensrecht, Bayerisches Oberstes Landesgericht, ...
- BayObLG, 29.07.2022 - 102 SchH 55/22
- KG, 13.06.2016 - 20 SchH 1/16
- BGH, 18.12.2025 - I ZB 42/25
Zurückverweisung an das Schiedsgericht nach Gehörsverletzung?
- KG, 17.01.2013 - 20 SchH 9/12
Beendigung des Schiedsrichteramtes
§ 1038 ZPO in Nachschlagewerken
- § 1038 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Schiedsrichter (Rechtswesen)
Querverweise
Auf § 1038 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)