Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 3 - Bildung des Schiedsgerichts (§§ 1034 - 1039) |
(1) 1Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. 2Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.
(2) 1Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. 2Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. 3§ 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 1034 ZPO
126 Entscheidungen zu § 1034 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 28.04.2022 - 11 U 169/20
Kein Schadenersatz wegen unterlassener Nominierung zu internationalen ...
- BGH, 04.11.2021 - I ZB 54/20
Zur Haftung der Fußballvereine für das Verhalten ihrer Anhänger
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 26 Sch 1/20
Verein haftet für Pyrotechnik
- OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 26 Sch 1/20
- OLG München, 16.08.2017 - 34 SchH 14/16
Schiedsverfahren - Auslegung einer Schiedsvereinbarung bei handelsrechtlichen ...
- KG, 13.06.2016 - 20 SchH 1/16
- AGH Nordrhein-Westfalen, 27.08.2021 - 1 AGH 14/19
- BGH, 07.06.2016 - KZR 6/15
Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 15.01.2015 - U 1110/14
Verhandlungstermin in Sachen Pechstein
- OLG München, 15.01.2015 - U 1110/14
- OLG München, 23.12.2015 - 34 SchH 10/15
Abgrenzung von Schiedsvereinbarung und Schiedsgutachtenvereinbarung
- BGH, 01.03.2007 - III ZR 164/06
Rechtsfolgen einer unangemessenen Einschränkung des ...
Querverweise
Auf § 1034 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)