Zivilprozessordnung
Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
Abschnitt 3 - Bildung des Schiedsgerichts (§§ 1034 - 1039) |
(1) 1Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. 2Ein Schiedsrichter ist auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens verpflichtet, solche Umstände den Parteien unverzüglich offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.
(2) 1Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. 2Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.
Rechtsprechung zu § 1036 ZPO
144 Entscheidungen zu § 1036 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.01.2023 - I ZB 41/22
Schiedsrichter unterschreibt Schiedsspruch nicht: Abstimmung über ...
- BGH, 31.01.2019 - I ZB 46/18
Verletzung der Offenbarungspflicht eines Schiedsrichters oder eines ...
- BGH, 02.05.2017 - I ZB 1/16
Schiedsrichterliches Verfahren: Erfordernis der unverzüglichen Rüge der ...
- OLG Frankfurt, 03.03.2022 - 26 Sch 2/21 Corona
Keine Aufhebung eines Schiedsspruchs über Unwirksamkeit einer außerordentlichen ...
- OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 SchH 2/18
Schiedsverfahren: Befangenheit des Schiedsrichters - Offenlegungspflichten nach § ...
- OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 26 Sch 8/18
Offenlegungspflichten des Schiedsrichters nach § 16.1 DIS-SchO (98)
- BGH, 21.04.2022 - I ZB 36/21
Schiedsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlerhafter Ablehnung ...
- OLG Frankfurt, 17.05.2021 - 26 Sch 1/21
Keine Verkündung eines Schiedsspruchs in einem Verkündungstermin
- BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 100/09
Ablehnung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Befangenheit - ...
Zum selben Verfahren:
§ 1036 ZPO in Nachschlagewerken
- § 1036 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Schiedsrichter (Rechtswesen)
Querverweise
Auf § 1036 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)