Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 3 - Bildung des Schiedsgerichts (§§ 1034 - 1039) |
(1) 1Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. 2Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.
(2) Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.
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Rechtsprechung zu § 1039 ZPO
85 Entscheidungen zu § 1039 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 09.02.2023 - I ZB 62/22
Schiedsrichterliches Verfahren: Bildung eines nicht-ständigen Schiedsgerichts; ...
- BGH, 11.07.2024 - I ZB 34/23
Formale Anforderungen an einen Schiedsspruch; Anforderungen an einen Vermerk über ...
- BayObLG, 07.05.2025 - 101 Sch 25/23
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, Bayerisches Oberstes Landesgericht, ...
- BayObLG, 08.07.2024 - 102 Sch 114/22
Aufhebung eines Schiedsspruchs
- BayObLG, 09.01.2024 - 102 Sch 179/23
Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs
- BayObLG, 28.06.2022 - 101 Sch 120/21
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs für eine amerikanische ...
- BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 100/09
Ablehnung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Befangenheit - ...
- OLG Frankfurt, 21.03.2018 - 26 SchH 4/17
Schiedsklausel im Testament: Beendigung eines Schiedsrichteramtes und Bestellung ...
- OLG München, 30.09.2020 - 34 Sch 13/18
Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Schiedsspruchs
- BayObLG, 29.04.2024 - 102 SchH 23/24
Beendigung des Schiedsrichteramts aufgrund andauernder Untätigkeit
Querverweise
Auf § 1039 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)