Zivilprozessordnung
Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
Abschnitt 3 - Bildung des Schiedsgerichts (§§ 1034 - 1039) |
(1) 1Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. 2Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.
(2) Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.
Rechtsprechung zu § 1039 ZPO
82 Entscheidungen zu § 1039 ZPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 09.01.2024 - 102 Sch 179/23
Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs
- BGH, 09.02.2023 - I ZB 62/22
Stellen eines Antrags auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines ...
- BayObLG, 28.06.2022 - 101 Sch 120/21
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs für eine amerikanische ...
- OLG München, 30.09.2020 - 34 Sch 13/18
Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Schiedsspruchs
- BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 100/09
Ablehnung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Befangenheit - ...
- OLG Frankfurt, 21.03.2018 - 26 SchH 4/17
Schiedsklausel im Testament: Beendigung eines Schiedsrichteramtes und Bestellung ...
- OLG München, 26.01.2016 - 34 SchH 13/15
Übergang eines Vertragsverhältnisses einschließlich Schiedsvereinbarung vom ...
- BGH, 07.10.1953 - II ZR 170/52
Schiedsspruch mit Aufrechnungsvorbehalt
- OLG Hamm, 14.01.2003 - 10 W 70/02
Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Zulässigkeit oder der ...
- BGH, 02.07.2009 - III ZB 91/07
Fortbestehen einer Schiedsvereinbarung ungeachtet des Wegfalls des ...
Querverweise
Auf § 1039 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)