Zivilprozessordnung
Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
Abschnitt 5 - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens (§§ 1042 - 1050) |
1Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, beantragen. 2Das Gericht erledigt den Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält, nach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschriften. 3Die Schiedsrichter sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen.
Rechtsprechung zu § 1050 ZPO
27 Entscheidungen zu § 1050 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.02.2020 - I ZB 45/19
Schiedsverfahren: Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des staatlichen Gerichts ...
- BGH, 17.11.2021 - I ZB 16/21
Unzulässigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 11.02.2021 - 26 SchH 2/20
Unvereinbarkeit einer in einem bilateralen Investitionsabkommen enthaltenen ...
- OLG Frankfurt, 11.02.2021 - 26 SchH 2/20
- BGH, 31.10.2018 - I ZB 2/15
Aufhebung eines Schiedsspruchs: Aufhebungsgrund des Fehlens einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.03.2016 - I ZB 2/15
BGH legt Europäischem Gerichtshof Fragen zur Wirksamkeit von ...
- OLG Frankfurt, 10.05.2012 - 26 SchH 11/10
Zulässigkeit von Schiedsgerichtsklauseln bei Streitigkeiten zwischen Investoren ...
- OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 26 Sch 3/13
Wirksamkeit einer Schiedsklausel in einem bilateralen völkerrechtlichen ...
- BGH, 03.03.2016 - I ZB 2/15
- OLG Frankfurt, 03.06.2019 - 26 SchH 3/19
Zur Treuwidrigkeit eines Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO
- OLG Frankfurt, 25.02.2021 - 26 Sch 16/19
Einwand der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Zuweisung an Schiedsgericht ...
- OLG Frankfurt, 21.01.2021 - 26 Sch 19/20
Fehlende örtliche Zuständigkeit des OLG Frankfurt am Main für Antrag, mit dem die ...
Querverweise
Auf § 1050 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)