Zivilprozessordnung
Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
Abschnitt 5 - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens (§§ 1042 - 1050) |
(1) 1Die Parteien sind gleich zu behandeln. 2Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.
(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.
(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.
(4) 1Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. 2Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.
Rechtsprechung zu § 1042 ZPO
266 Entscheidungen zu § 1042 ZPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 07.12.2022 - 101 Sch 76/22
Schadensersatz, Gesellschaft, Rechtskraft, Verfahren, Aufhebung, Verletzung, ...
- BGH, 23.07.2020 - I ZB 88/19
Schiedsverfahren: Prozessuale Waffengleichheit Teil des verfahrensrechtlichen ...
- OLG Frankfurt, 02.02.2017 - 26 Sch 3/16
Zur Auslegung eines "Beschlusses" des Schiedsgerichts als Schiedsspruch gem. § ...
- OLG Frankfurt, 08.09.2022 - 26 Sch 16/21
Aufhebungsantrag Schiedsverfahren: Anforderungen an Beschwer durch Schiedsspruch
- OLG Frankfurt, 25.03.2021 - 26 Sch 18/20
Zulassung von verspätetem Vorbringen durch das Schiedsgericht
- OLG Frankfurt, 14.07.2022 - 26 Sch 19/21
Übersetzung von Zeugenaussagen im Schiedsverfahren
- OLG München, 04.07.2016 - 34 Sch 29/15
Erstattungsfähigkeit in einem Schiedsverfahren angefallener Anwaltskosten bei ...
- OLG Frankfurt, 03.03.2022 - 26 Sch 2/21 Corona
Keine Aufhebung eines Schiedsspruchs über Unwirksamkeit einer außerordentlichen ...
- OLG Köln, 04.08.2017 - 19 Sch 6/17
Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
- BGH, 10.03.2016 - I ZB 100/14
Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ...
Querverweise
Auf § 1042 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)