Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 5 - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens (§§ 1042 - 1050) |
(1) 1Vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt werden soll oder ob das Verfahren auf der Grundlage von Dokumenten und anderen Unterlagen durchzuführen ist. 2Haben die Parteien die mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, hat das Schiedsgericht eine solche Verhandlung in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen, wenn eine Partei es beantragt.
(2) Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(3) Alle Schriftsätze, Dokumente und sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei, Gutachten und andere schriftliche Beweismittel, auf die sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, sind beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22.03.2005
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
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Rechtsprechung zu § 1047 ZPO
24 Entscheidungen zu § 1047 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 24.07.2026 - 32 Sch 21/25
Keine Aufhebung eines Schiedsspruchs trotz unbestimmtem Antrag
- BGH, 28.01.2016 - I ZB 37/15
Schiedsgerichtliches Verfahren: Übermittlung der von einer Partei vorgelegten ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 25.03.2015 - 26 SchH 7/12
Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (Fairway-Beregnung für Golfplatz)
- OLG Frankfurt, 25.03.2015 - 26 SchH 7/12
- BGH, 21.04.2022 - I ZB 36/21
Schiedsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlerhafter Ablehnung ...
- BayObLG, 07.05.2025 - 101 Sch 25/23
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, Bayerisches Oberstes Landesgericht, ...
- OLG München, 31.08.2015 - 34 Sch 11/13
Schadensersatz wegen unterbliebener Abnahme von Strom
- OLG Hamm, 28.03.2022 - 31 Sch 6/19
- OLG Frankfurt, 02.02.2017 - 26 Sch 3/16
Zur Auslegung eines "Beschlusses" des Schiedsgerichts als Schiedsspruch gem. § ...
- OLG Schleswig, 12.01.2017 - 16 Sch 2/16
- OLG Frankfurt, 11.04.2014 - 26 Sch 13/13
Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs - Überprüfung von Aufhebungsgründen
Querverweise
Auf § 1047 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)